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Tipp 1: Steuervorteil

Seit dem 1.1.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Beispiel: Wer im Jahr 2009 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro. Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmens erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis.

Einige unserer Dienstleistungen sind daher steuerlich absetzbar.

TIPP 2: Kostenersatz

Die Kosten für eine Haushaltshilfe können bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Sozialamt erstattet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Leistungen gesetzlicher Krankenkassen: Auszug aus dem fünften Sozialgesetzbuch, welches die gesetzlichen Krankenkassenleistungen regelt:

SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung – § 38 Haushaltshilfe

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach §23 Abs. 2 oder 4, §§24, 37, 40 oder §41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach §61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Die meisten gesetzlichen Krankenkassen erstatten im Rahmen ihrer freiwilligen Leistungen, - den so genannten Satzungsleistungen (s. § 38, Abs. 2) -, die Kosten auch in anderen Fällen, wie z. B. während der Schwangerschaft, nach der Entbindung oder bei akuter schwerer Krankheit. Unser Tipp: Prüfen Sie bei einigen der Leistungen (z.B. Einkaufs-Service, House-Sitting), ob ein Anspruch auf Kostenübernahme der Haushaltshilfe durch Ihre Krankenkasse besteht..

Einkaufservice-Freiberg